3p Vertriebsgesellschaft mbH
Bahnhofstrasse 13 a
D-16818 Dabergotz
Telefon: +49 172/393 77 35
Email: info(at)3p-gmbh.de
Internet: www.3p-gmbh.de
Geschäftsführer: Torsten Kirchhof
Handelsregister: Neuruppin HRB 10348 NP
Steuer-Nr.: 052/107/03073 – USt-ID-Nr.: DE 813 753 308
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV: Torsten Kirchhof
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1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1. Die 3p Vertriebsgesellschaft mbH kauft und verkauft Gebrauchtgüter.
1.2. Verträge über Ankauf und Verkauf kommen ausschließlich auf der
Grundlage der nachstehenden Bedingungen zustande. Entgegenstehende oder
von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir
nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich
zugestimmt.
Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender
Bedingungen des Kunden die Lieferung oder die Leistung an den Kunden
vorbehaltlos ausführen.
1.3. Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
1.4. Unsere Ankaufs- und Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
2.1. Angebot und Bestellung bei Verkauf
Unsere elektronischen, schriftlichen oder mündlichen Angebote stellen
kein Angebot im Rechtssinne dar, sondern verstehen sich nur als
Aufforderung an den Kunden zur Abgabe einer Bestellung. Der Kunde ist an
seine Bestellung 4 Wochen ab Zugang bei uns gebunden. Ein Vertrag kommt
erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch
mit Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande. Unsere Angebote und
Auftragsbestätigungen erfolgen stets unter dem Vorbehalt einer
positiven Bonitätsprüfung des Kunden und vorbehaltlich rechtzeitiger und
ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.
2.2. Angebot und Bestellung bei Ankauf
Unsere elektronischen, schriftlichen oder
mündlichen Angebote stellen ein verbindliches Angebot im Rechtssinne
dar. An dieses Angebot halten wir uns vier Wochen ab Zugang beim
Empfänger gebunden. Ein Vertrag kommt mit Annahme des Angebotes durch
den Kunden in elektronischer, schriftlicher oder mündlicher Form
zustande.
3. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte im Verkaufsfall
3.1. An den Vertragsprodukten einschließlich Schaltschemata,
Zeichnungen, Entwürfen, Beschreibungen und ähnlichen Unterlagen sowie an
Software bestehen in der Regel gewerbliche Schutzrechte / Urheberrechte
der Hersteller / Lizenzgeber. Hinweise auf solche Schutzrechte auf den
Vertragsprodukten dürfen vom Kunden nicht verändert abgedeckt oder
beseitigt werden.
3.2. Der Kunde ist verpflichtet seine Abnehmer auf
die vorgenannten Schutzrechte und Lizenzbedingungen der Hersteller und
auf die in den Lizenzbedingungen genannten Einschränkungen hinzuweisen.
3.3 Für Schäden aufgrund der Verletzung derartiger Schutzrechte haften
wir nur, wenn uns bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass
solche bestehen und diese dazu führen, dass sich der Kunde Ansprüchen
Dritter ausgesetzt sieht. Der Höhe nach ist unsere diesbezügliche
Haftung auf den Fakturenwert der Ware beschränkt.
4.1. Beschaffenheit, Lieferzeiten und Lieferungen im Verkaufsfall
4.1.1. Für den Umfang und den Zeitpunkt der Lieferung und für die
vereinbarte Beschaffenheit sind ausschließlich unsere schriftlichen
Angaben maßgeblich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer
schriftlichen Bestätigung.
4.1.2. Sofern sich aus unseren
schriftlichen Angaben nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Lager
vereinbart. Die Kosten und die Gefahr des Transports sowie die Verlade-
und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch für
Rücksendungen, siehe Ziff. 10. Für die Einhaltung etwaiger
Ausschlussfristen zum Beispiel nach den allgemeinen deutschen
Speditionsbedingungen (ADSp) ist der Kunde verantwortlich.
4.1.3.
Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind
Paletten. Die Kosten für die Entsorgung der Verpackung sind vom Kunden
zu tragen.
4.1.4. Die von uns angegebenen Lieferzeiten gelten als
nur annähernd vereinbart. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit
setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Eine von uns
angegebene Lieferzeit beginnt mit dem Ausstellungstag der entsprechenden
Bestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu
beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Eingang einer
vereinbarten Anzahlung. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware
bis zum Ende der Lieferzeit das Lager verlassen hat oder die
Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.
4.1.5. Die Lieferfrist
verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Sphäre liegen,
soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder
Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies
gilt auch, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die
vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn
sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und
Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Kunden baldmöglichst
mitteilen.
4.1.6. Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen und Fakturierung solche Teillieferungen berechtigt.
4.1.7. Im Falle des Lieferverzugs aufgrund leichter Fahrlässigkeit
haften wir nur bis zu 5 % des vom Verzug betroffenen Lieferwerts, in
jedem Fall jedoch beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden.
4.1.8. Soweit der Verzug auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht, haften wir nach den
gesetzlichen Regelungen, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden, soweit keine von uns zu vertretende
vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt.
4.1.9. Wir haften nach
den gesetzlichen Bestimmungen soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag
ein Fixgeschäft ist oder das Interesse des Kunden an der weiteren
Vertragserfüllung als Folge des von uns zu vertretenden Lieferverzugs
weggefallen ist.
4.2. Beschaffenheit, Lieferzeiten und Lieferungen im Ankaufsfall
4.2.1.Die Beschaffenheit der Ware ergibt sich nach den mündlichen, schriftlichen oder elektronisch mitgeteilten Angaben des Verkäufers. Der Verkäufer übernimmt neben einer Garantie für die von ihm angegebene und zwischen den Parteien vereinbarten Beschaffenheit die Pflicht zur gesetzlichen Mängelhaftung nach § 437 BGB.
4.2.2.Sofern sich aus den schriftlichen Angaben des Verkäufers nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Lager vereinbart. Die Kosten und die Gefahr des Transports ab Übergabe an die Spedition sowie die Verlade- und Verpackungskosten gehen zu unseren Lasten. Im Falle der Rücksendung steht uns jedoch ein Anspruch auf Erstattung der entsprechenden Kosten zu (siehe Ziff. 10.2).
4.2.3.Wir informieren den Verkäufer über den Zeitpunkt der Abholung der Ware.
Da die Ware mit vollständiger Kaufpreiszahlung bereits in unser Eigentum übergeht (siehe Punkt 7.2), gehen auch Gefahr und Lasten nach § 446 BGB ab diesem Zeitpunkt auf uns über. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, handelnd nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns mit der entsprechenden Sorgfalt, die Ware bis zur Abholung/Übergabe an den Spediteur sorgfältig zu behandeln und vor Einwirkungen Dritter zu schützen. Sollten dem Verkäufer damit in Verbindung stehend Kosten entstehen, hat er uns darüber zu informieren und die Höhe der Kosten mit uns abzustimmen.
5. Prüfung der Ware bei Verkaufsgeschäften
5.1 Da es sich um gebrauchte Waren handelt, können Reparaturen und
Ersatzbeschaffungen erforderlich sein. Aus diesem Grunde hat der Käufer
die Ware vor einer Gebotsabgabe unbedingt zu besichtigen.
5.2 Der Kunde hat die Ware bei Zustandekommen des Verkaufsgeschäftes unverzüglich auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und der Bestellung und auf Mängel zu untersuchen und erkennbare Abweichungen und Mängel unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Soweit eine Beanstandung nicht innerhalb von 4 Werktagen ab Eingang beim Kunden erfolgt, gilt die Lieferung als vertragsgemäß, es sei denn, die Abweichung war trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar. Bei der Anlieferung erkennbare Transportschäden oder Fehlmengen sind darüber hinaus auf der Empfangsbescheinigung des Spediteurs gemäß § 438 HGB zu vermerken.
6. Preise und Zahlung bei Verkaufsgeschäften
6.1. Es gilt der in unserer Auftragsbetätigung genannte Preis,
ansonsten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, der am Tag
der Annahme der Bestellung in unserer Preisliste genannte Preis.
6.2. Unsere Preise verstehen sich netto, „ab Werk“ zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, Kosten für Transport und Verpackung.
6.3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu
erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen,
insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreissteigerungen
oder Wechselkursschwankungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf
Verlangen nachweisen.
6.5. Zahlungen sind soweit nichts anderes
vereinbart ist, sofort nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig.
Überschreitet der Kunde die eingeräumten Zahlungsfristen, so sind wir –
unbeschadet weitergehender Rechte – berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. BGB zu fordern. Alle
offenen Forderungen werden im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden
sofort zur Zahlung fällig.
6.6. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder
die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Kunden ist nur
statthaft, wenn es sich um rechtskräftig festgestellte oder unsererseits
nicht bestrittene Gegenansprüche handelt.
7.1. Eigentumsvorbehalt bei Verkaufsgeschäften
7.1.1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur
vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden vor.
7.1.2. Der
Kunde ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln;
insbesondere besteht die Verpflichtung, diese auf Kosten des Kunden
gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern.
7.1.3. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuverkaufen; eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung ist dem Kunden jedoch nicht gestattet. Forderungen
aus dem Weiterverkauf der Waren werden bereits jetzt in Höhe des
Faktura-Endbetrages an uns abgetreten.
Zur Einziehung der
Forderungen bleibt der Kunde weiter ermächtigt, ohne dass hiervon unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, berührt wird. Wir werden
jedoch die abgetretenen Forderungen so lange nicht einziehen, so lange
der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung
eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung beim Kunden vorliegt. Die Abtretung nehmen wir
hiermit an. Der Kunde ist verpflichtet, uns sämtliche Auskünfte und
Informationen zu verschaffen, die zur Einziehung der abgetretenen
Forderungen notwendig sind.
7.1.4. Eine etwaige Be- oder
Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware wird für uns vorgenommen.
Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der
Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der
dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis
des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware
zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung
zu.
Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so
gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum
überträgt. Dieses wird unentgeltlich für uns verwahrt. Die oben
vereinbarte Vorausabtretung gilt in den vorgenannten Fällen nur in Höhe
des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren
weiter veräußert wird. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter
auf die Vorbehaltsware oder die im voraus abgetretenen Forderungen hat
der Kunde uns unverzüglich unter Angabe der für eine Intervention
notwendigen Informationen zu benachrichtigen. Hieraus entstehende
Kosten, die nicht von den Dritten beigetrieben werden können, gehen zu
Lasten des Kunden.
7.1.5. Wir verpflichten uns, die uns nach den
vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach Wahl und auf
Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert dieser
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen mehr als 20% übersteigt.
7.2. Eigentumsvorbehalt bei Ankaufgeschäften
Das Eigentum der Kaufsache geht mit vollständiger Kaufpreiszahlung auf uns über. Eigentumsvorbehaltrechte des Verkäufers bestehen nicht. Der Verkäufer versichert, dass an dem Kaufgegenstand keine Rechte Dritter bestehen.
8.1. Gewährleistung im Verkaufsfall
8.1.1. Die Geltendmachung von Mängelrechten des Kunden setzt voraus,
dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Bei Verkauf von Gebrauchtware ist jede Gewährleistung
ausgeschlossen. Ist der Kunde Verbraucher, gilt 8.1.6.
8.1.2. Ist
ein Gewährleistungsfall gegeben, ist der Kunde bei Bestehen einer
Herstellergarantie verpflichtet, vor Inanspruchnahme von 3p
Vertriebsgesellschaft mbH die Durchsetzung der Ansprüche aus der
Herstellergarantie gegenüber dem Hersteller ernsthaft außergerichtlich
zu versuchen. 3p Vertriebsgesellschaft mbH wird den Kunden hierbei
unterstützen. Im übrigen bleiben die Gewährleistungsansprüche des Kunden
unberührt.
8.1.3. Wenn und soweit der Kunde hiernach nicht
befriedigt ist, sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Nacherfüllung
durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Ausgetauschte
Waren oder Teile hiervon sind unser Eigentum und an uns herauszugeben.
Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder
verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die
wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die
Nacherfüllung fehl, oder ist diese dem Kunden nicht zumutbar so ist der
Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine
entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
8.1.4. Im
Falle des Rücktritts hat sich der Kunde die bis zum Rücktritt gezogenen
Gebrauchsvorteile anrechnen zu lassen. Der Gebrauchsvorteil für die Zeit
bis zum Rücktritt wird anteilig auf der Grundlage des Kaufpreises und
der üblichen Gesamtnutzungsdauer der Ware errechnet, es sei denn die
Nutzung war aufgrund des Mangels nur eingeschränkt oder gar nicht
möglich. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Gebrauchsvorteils
bleibt beiden Parteien unbenommen. Ein unerheblicher Mangel berechtigt
den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
8.1.5. Ergibt die
Überprüfung einer Mangelanzeige, dass ein Sachmangel nicht vorliegt,
sind wir berechtigt, dem Kunden eine Aufwands-/ Bearbeitungspauschale in
Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt es in diesem Fall unbenommen,
uns einen niedrigeren Aufwand als den in Rechnung gestellten,
nachzuweisen.
8.1.6. Gewährleistungsansprüche verjähren in 12
Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang. Soweit die Ware Gegenstand eines
Verbrauchsgüterkaufs ist, bleiben die Rechte des Kunden gem. §§ 478, 479
BGB unberührt, vorausgesetzt der Kunde hat die ihm gem. § 377 HGB
obliegenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten erfüllt.
8.2. Gewährleistung im Ankaufsfall
Für den Kaufgegenstand bestehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nach § 437 BGB für einen Zeitraum von zwei Jahren.
9. Haftung im Verkaufsfall
9.1.
Soweit nachfolgend nichts anderes genannt, sind weitergehende Ansprüche
des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen.
Insbesondere haften wir nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder sonstige
Vermögensschäden des Kunden.
9.2. Diese Haftungsfreizeichnung gilt
nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruht oder wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt
haben. Sie gilt auch nicht wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen
haben oder eine Garantie hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware
übernommen haben und diese Garantie gerade bezweckt hat, den Kunden
gegen die geltend gemachten Schäden abzusichern.
9.3. Unsere
Ersatzpflicht ist auf den vorhersehbaren Schaden, jedenfalls auf die
Deckungssumme unserer Produkthaftpflicht-Versicherung beschränkt. Wir
sind bereit, dem Kunden auf Verlangen Einblick in unsere Police zu
gewähren.
9.4. Die Ansprüche verjähren in 12 Monaten ab
Gefahrübergang. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von
Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche wegen arglistigem
Verschweigen eines Mangels aus unerlaubter Handlung oder
Haftungsansprüche wegen Vorsatzes geltend gemacht werden.
9.5. Eine
weitergehende Haftung auf Schadenersatz als vorstehend vorgesehen, ist –
ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs –
ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüche gem. §§ 1,4
Produkthaftungsgesetz oder für Ansprüche aus Delikt oder bei von uns zu
vertretender Unmöglichkeit.
10.1. Rücksendungen im Verkaufsfall
Rücksendungen werden nur vorbehaltlich unserer Prüfung angenommen.
Rücksendungen von Gebraucht- bzw. Defektwaren haben an die 3p
Vertriebsgesellschaft mbH, Bahnhofstrasse 13a, 16818 Dabergotz frei Haus
zu erfolgen.
Bei Rücksendungen die der Kunde zu vertreten hat,
insbesondere, aber nicht ausschließlich, im Falle von
Annahmeverweigerungen, werden wir eine Wiedereinlagerungspauschale
berechnen.
10.2. Rücksendung im Ankaufsfall
Bei Auftreten von Mängeln an den Kaufgegenständen sind wir berechtigt, nach erfolgloser Aufforderung zur Mangelbeseitigung vom Vertrag zurückzutreten. Die Kosten der Rücksendung des Kaufgegenstandes und gegebenenfalls Einlagerungskosten bis zur Rücksendung des Kaufgegenstandes gehen zu Lasten des Verkäufers.
11. Export im Verkaufsfall
Von uns
gelieferte Produkte sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem
Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von
Vertragsprodukten ist für den Kunden genehmigungspflichtig und
unterliegt den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik
Deutschland, bei aus den USA importierten Produkten, den
Export-Kontrollbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika. Der
Kunde muß sich über diese Vorschriften selbständig nach den deutschen
Bestimmungen beim Bundesausfuhramt nach den US-Bestimmungen beim
US-Departement of Commerce, Office of Export Administration, Washington
DC 20320 erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen
Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem
Kunden, in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der
jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche
Produkte exportiert. Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch
Kunden an Dritte, mit oder ohne Kenntnis von uns, bedarf gleichzeitig
der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für
die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen uns gegenüber.
12. Verschiedenes
Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf Schriftformerfordernis.
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so
berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen und der
übrigen Bestimmungen.
13. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist
Berlin. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über
sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten
ist gegenüber Kaufleuten Berlin, wir sind jedoch berechtigt, den Kunden
an seinem Sitz zu verklagen. Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt
ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
der UN Kaufrechtskonvention.
Die Geschäftsführung
Dabergotz, im April 2015